Praxis Dr. med. Christian Lüdicke
Die Hausarztpraxis in Klein-Umstadt


 

Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten 

Der medizinische Fortschritt war in den letzten Jahrzehnten rasant. Auf der einen Seite bietet das für viele Patienten Hoffnung und eine Chance auf Heilung. Auf der anderen Seite haben viele aber auch Angst vor einer Leidensverlängerung durch die Apparatemedizin. Durch eine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder   Betreuungsverfügung kann man  das gewünschte medizinische Vorgehen individuell festlegen. Tritt eine konkret beschriebene Krankheitssituation später ein, ist der in der Verfügung formulierte Wille des Patienten für die Ärzte bindend.

Was ist eine Patientenverfügung?

  • Die Patientenverfügung ist eine vorsorgliche Willenserklärung zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass keine Einwilligungsfähigkeit besteht. Oft wird diese Erklärung auch Patiententestament genannt.
  • Der Arzt benötigt für jede Behandlung und jeden medizinischen Eingriff die Zustimmung des Patienten. Solange dieser bei Bewusstsein und entscheidungsfähig ist, trifft er alle Entscheidungen selbst.
  • Anders verhält es sich, wenn der Patient sein Bewusstsein verloren hat oder wenn er aufgrund einer Erkrankung nicht mehr entscheidungsfähig ist. Wer nicht möchte, dass in einer solchen Situation andere für ihn entscheiden, sollte eine Patientenverfügung verfassen. Darin kann jeder für sich dokumentieren, wie er behandelt werden möchte bzw. welche Behandlungen er ablehnt. So kann er auch bei einer möglichen Entscheidungsunfähigkeit Einfluss auf die medizinische Therapie nehmen und sein Selbstbestimmungsrecht wahren.
  • Zu bedenken ist jedoch, dass man mit einer Patientenverfügung im gesunden Zustand Entscheidungen für Grenzsituationen trifft, die im späten Stadium einer Krankheit unter Umständen in einem völlig anderen Licht erscheinen.
  • Der wesentliche Nachteil einer Patientenverfügung ist, dass es schwierig ist, für alle  möglichen Situationen das Vorgehen vorher zu beschreiben. Pauschale Angaben wie „Ich wünsche keine lebensverlängernden Maßnahmen in aussichtslosen Fällen“ haben keine Verbindlichkeit.

Was ist vor dem Verfassen einer Patientenverfügung zu beachten?

  • Bevor man eine Patientenverfügung schreibt, sollte man sich intensiv mit seiner eigenen Einstellung zu Krankheit, Leiden und Tod auseinandersetzen. Insbesondere die Frage „Wie möchte ich sterben?“ sollte man vor Verfassen einer Patientenverfügung für sich beantwortet haben.
  • Werden in einer Patientenverfügung bestimmte medizinische Maßnahmen abgelehnt, beispielsweise eine künstliche Beatmung oder eine künstliche Ernährung, bedeutet das einerseits häufig eine Lebensverkürzung. Andererseits kann ein Weiterleben in dieser Situation auch Abhängigkeit und Fremdbestimmung bedeuten. Diese beiden möglichen Konsequenzen einer Patientenverfügung sind gegeneinander abzuwägen. Auch ist zu bedenken, dass in vielen Fällen das Ergebnis bestimmter medizinischer Maßnahmen nicht vorausgesagt werden kann. Seinen Willen für Situationen nieder zu schreiben, die man noch nicht erlebt hat und sich vielleicht nur schwer vorstellen kann, ist oftmals schwierig.
  • Vor dem Verfassen einer Patientenverfügung ist es daher sinnvoll, sich von seinem Hausarzt beraten zu lassen. Er kann über die Möglichkeiten der Intensivmedizin und verschiedene Krankheitsverläufe berichten.
  • Die Inhalte einer Patientenverfügung sind verbindlich für den Arzt. Oft sind aber die Formulierungen nicht konkret genug, sodass der Arzt keine Entscheidung ableiten kann. Daher sollte man sich durch den Arzt und/oder einem Anwalt/Notar beraten lassen, um die richtigen Formulierungen zu wählen. Zur Abfassung ist das aber nicht verpflichtend.
  • Auch sollte man sich mit seinen Angehörigen oder anderen nahe stehenden Personen über seine Wünsche für das Lebensende unterhalten. So können diese auf Nachfragen des behandelnden Arztes Auskunft geben und unter Umständen gemeinsam mit ihm zu einer Entscheidung kommen, die dem Willen des Patienten entspricht.

Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

  • Die Patientenverfügung ist von einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung zu unterscheiden. Die Patientenverfügung beschreibt das „Wie soll etwas gemacht werden“, in der Vorsorgevollmacht wird das „Wer soll entscheiden“ festgelegt.
  • Eine Vorsorgevollmacht ist in vielen Fällen sinnvoller als eine Patientenverfügung. Man kann einen nahestehenden Menschen wie zum Beispiel einen Ehepartner, in die Lage versetzen die Entscheidungen im Falle der Bewusstlosigkeit zu treffen. Die Vertrauensperson kann dann in solchen Situationen im Sinne des Betroffenen entscheiden.
  • Durch eine Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte in die Lage versetzt, den Patienten in allen Angelegenheiten zu vertreten, auf die der Vollmachtgeber die Vollmacht erstreckt hat, wie in Angelegenheiten der Gesundheitssorge und der Pflege, aber auch in Aufenthalts- und Wohungsangelegenheiten und in der Vermögenssorge. Auch dies ist individuell zu regeln.
  • In einer Betreuungsverfügung kann eine Person vorgeschlagen werden, die zum Betreuer bestellt werden soll. Das Betreuungsgericht hat diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Patienten nicht zuwiderläuft. Für die vom Betreuer zu treffenden Entscheidungen ist die Patientenverfügung maßgeblich. Eine Betreuung an sich ist aber mit formalem Aufwand verbunden.

Wie wird eine Verfügung verfasst?

  • Die Verfügungen müssen schriftlich verfasst sein und  persönlich unterschrieben werden. Der eigene Wille muss klar aus der Verfügung hervorgehen.
  • Als Anregungen und Formulierungshilfe können Vordrucke und Fragebögen dienen. Formulare und Beispieltexte findet man unter anderem:
    • auf der Internetseite des Bundesjustizministeriums: www.bmj.bund.de
      Hier gibt es unter dem Stichwort „Patientenverfügung“ Mustervorlagen für alle drei Verfügungsformen zum Ausfüllen.
    • auf der Seite der Deutschen Hospizstiftung gibt es eine Checkliste zum Ausfüllen eines Patiententestatmentes. www.hospize.de/service/patientenverfuegung.html
    • bei zahlreichen kirchlichen und freien Organisationen, wie zum Beispiel bei der Evangelischen Kirche Deutschland: www.ekd.de
    • bei den Deutschen Maltesern: www.malteser.de

Wo bewahre ich die Verfügungen auf?

  • Nach dem Verfassen einer Patientenverfügung sollte man diese an einem Ort aufbewahren, an dem sie im konkreten Krankheitsfall sicher gefunden wird. Dafür empfiehlt es sich, eine Kopie der Verfügung bei sich zu tragen oder nahen Angehörigen und Freunden zu erzählen, wo sich die Patientenverfügung befindet.
  • Da sich die Wertvorstellungen und Ansichten zu Sterben und Tod im Laufe eines Lebens ändern, sollte eine Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen gelesen und aktualisiert werden. Sie kann jederzeit, auch im akuten Krankheitsfall, widerrufen werden.

Das Verfassen einer Patientenverfügung

  • Setzen Sie sich ausführlich mit der Frage auseinander, welche Behandlungsformen Sie am Ende Ihres Lebens wünschen und welche nicht.
  • Versuchen Sie, mögliche Krankheiten und ihre Stadien konkret zu beschreiben.
  • Informieren Sie sich gegebenenfalls bei Ihrem Arzt über Krankheitsverläufe und lebensverlängernde Maßnahmen.
  • Verfassen Sie als Ergänzung zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht.

Hinterlegen Sie die Patientenverfügung an einem Ort, an dem sie im konkreten Fall schnell gefunden wird und informieren Sie Ihre Angehörigen und Freunde über die Existenz der Verfügung.

  

 

Liebe Patientinnen und Patienten, 

als Hausarzt empfehle ich Ihnen unbedingt, sich mit der Frage welche Therapie Sie beim Eintreten einer ernsten Erkrankung wollten auseinanderzusetzen. Dies betrifft nicht nur betagte, sondern ebenso auch junge Menschen. Spätestens, wenn die "Sturm- und Drangzeit" vorbei ist, also ab etwa 30 Jahren, sollte man sich mit dem Thema Krankheit, Leiden, Sterben und Tod ernsthaft auseinandersetzen. Gerne berate ich Sie bei medizinischen und ethischen Fragestellungen in diesem Zusammenhang. Ich biete in der Praxis die Möglichkeit, sowohl die Formulare zu erstellen als auch diese als Arzt gegenzuzeichen und in Ihrer Patientenakte zu archivieren, damit die Dokumente im Ernstfall auch vorliegen.

Die Kosten hierfür werden von den Krankenversicherungen nicht übernommen, so dass ich ein geringes Entgelt für den Aufwand  gemäß der Gebührenordnung für Ärzte erhebe.

 

Ihr Hausarzt 

Dr. Christian Lüdicke

 

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